§ 3 ZTG (Ziviltechnikerbefugnisse; für Fachgebiete, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer techn oder naturwissenschaftl oder montanistischen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur an inländ Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums an inländ Universität; Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege an der Bodenkultur)