§ 32 Abs 4 Oö BauO 1976 (mehrere selbständige Hauptgebäude auf Bauplatz, Lage; für jedes muss ein eigener Bauplatz geschaffen werden können; Doppelhaus einziges Gebäude)
VwGH 28.10.1997, 94/05/0310
Nach den vorliegenden Plänen kann allein wegen der (im Kellergeschoß überdies unterbrochenen) Doppelmauer von „mehreren“ selbständigen Hauptgebäuden keine Rede sein. Die Fassadenansicht und insb das durchgehende Dach schließen eine Beurteilung aus, dass es sich um mehrere selbständige Gebäude handle. Beim Kellergeschoß fällt auf, dass etwa nur in einem Bereich ein Heizraum, nur im anderen Bereich eine Waschküche, ein Trockenraum und ein Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum eingerichtet werden sollen. Auch insofern kann somit von zwei selbständigen Gebäuden keine Rede sein.