§ 2 Abs 6 Nö GaragenV (offene Garagen; Mittel- und Großgaragen, bei denen in jedem Geschoß an mehr als der Hälfte des Umfanges die Außenwände fehlen; Schutzabstand von 10 m von Gebäuden und Grundstücksgrenzen; Möglichkeit der Vorschreibung spezieller Ausführung an Stelle des Schutzabstandes; geschlossene Garage mit Parkfläche auf Dach, keine Anwendung des Abs 6)