§ 4 Abs 6 Z 2 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Überschreitung der Landeshöchstzahl, besonders wichtige Gründe; keine, Begriff, hier Hauswartin, freundliches Verhalten)
VwGH 29.09.1998, 98/09/0189
Die „bes wichtigen Gründe“ des § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG müssen sich sowohl auf die zu erfolgende „Beschäftigung“ als auch auf die (Person der) Ausländerin beziehen. Im ggstdl Fall bedeutet das, dass die Bfin auch hätte vorbringen müssen, aus welchem qualifizierten Interesse heraus sie überhaupt eine (ausl) Hauswartin benötige.