- (Parteienerklärungen, Relevanz des objektiven Erklärungswertes)
VwGH 25.09.1998, 95/21/0218
Parteienerklärungen im VerwVerf sind nach ihrem obj Erklärungswert auszulegen. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Erklärenden, noch auf die nachträgl abgegebene Erklärung an, dass eine VerfHandlung (auch) einer anderen Pers zugerechnet werden solle.