§ 2 Abs 5 Z 1 ALSG id Stammfassung (Abfall, keiner; Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden)
§ 2 Abs 5 Z 2 ALSG id Stammfassung (Abfall, keiner; Erdaushub und Abraummaterial, es sei denn, sie seien so weit verunreinigt, dass eine besondere Behandlung erforderlich ist)