§ 1 Abs 3 AWG (Abfall, Sammlung, Lagerung und Behandlung erforderlich, wenn Gesundheit von Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigung oder Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann; Pkw mit Resten von Betriebsmitteln)
§ 4 Abs 1 AWG (Zweifel über Abfalleigenschaft; Feststellungsbescheid über Antrag des Verfügungsberechtigten oder vAw; zu importierendes Fahrzeug)