§ 38 Abs 2 BDG 1979 (wichtiges dienstliches Interesse, behauptete Fehlleistungen, keine unbefristete Verwertungsmöglichkeit, anhängiges gerichtliches Verfahren allein kein Versetzungsgrund)
BerK 23.04.1999 GZ 107/25-BK/98
Auch wenn es der BerK nicht verwehrt ist, die Frage, ob eine die Versetzung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht, selbständig zu prüfen, ist nach der Rsp der BerK bei einem ungeklärten oder komplexen Sachverhalt die Versetzung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens vorzunehmen, weil die Klärung dieser Frage primär den Gerichten obliegt (vgl zB BerK 08.08.1997, 37/21-BK/97).