Art 140 Abs 1 B-VG (Gesetzesprüfung, auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, UBAS; Prüfungsgegenstand, Umfangsabgrenzung, durch die allfällige Aufhebung darf der Normrest keine völlige Sinnveränderung erfahren)
VfGH 11.12.1998, G 210/98 und Folgezahlen