§ 10 Abs 1 WertpapieraufsichtsG (hinreichende Bezeichnung der meldepflichtigen Institute, bescheidmäßige Feststellung nicht vorgesehen)
Art 144 Abs 1 B-VG (Beschwerden, Bescheid, Begriff; Erlassung auch durch ausgegliederten, mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Rechtsträger; Abgrenzung negative, bloße Rechtsbelehrung, Rechtsauskunft der Bundes-Wertpapieraufsicht)