Keine Verletzung (Bescheid)
VfGH 26.02.1999, B 544/97
Objekt der Entziehung der Lenkerberechtigung ist nicht die Unterbindung der Ausübung des Berufes, sondern die Unterbindung der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker schlechthin. Dass infolge der Entziehung der Lenkerberechtigung das Gewerbe nicht ausgeübt werden kann, ist eine bloße Reflexwirkung; die Unterbindung der Berufsausübung ist nicht Bescheidinhalt.