§ 12 Abs 2 WRG (Rechte, deren Berührung nach § 102 Abs 1 lit b Parteistellung begründet; rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 , Grundeigentum)
§ 102 Abs 1 lit b WRG (Parteistellung, diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Recht iSd § 12 Abs 2 sonst berührt werden; im Ausland liegende Rechte nicht erfasst)