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VwGH 10. 7. 1998, 96/20/0225 (WAFFENRECHT)

JudikaturWAFFENRECHTZfV 1999/1952ZfV 1999, 788

§ 18 WaffenG 1986 (Waffenpass; Voraussetzungen der Ausstellung; Bedarf; besondere Gefahren außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen; unsichere Gegend; hohe Geldbeträge im Betrieb; Einbruchdiebstähle in Umgebung)

VwGH 10.07.1998, 96/20/0225

Dass der Bf den Gefahren bei Inspektionen auf dem Betriebsgelände selbst durch die Einrichtung von Kontrollgängen durch einen Wachdienst begegnen könne, wird in der Beschw nicht weiter bestritten. Der Bf macht vielmehr ausdrückl geltend, dass er den Bedarf auf Ausstellung eines Waffenpasses daraus ableite, dass er sich berufsbedingt allein im Betriebsgebäude aufhalten müsse. Dem BeschwVorbringen ist somit nicht zu entnehmen, dass der Bf außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte. Die bel Beh hat zutreffend darauf verwiesen, dass als Voraussetzung für den Anspruch eines Waffenpasses das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert wird, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentl außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutl erkennbar abhebt. Nach den VerfErgebnissen sind zwar innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes Einbruchdiebstähle in vor der Firma B-GesmbH abgestellte Lkw vorgekommen, jedoch wurden die Betriebsgebäude selbst wie auch deren Angestellte nie Gegenstand verbrecherischer Angriffe. Die Geschäftsführung der Firma B-GesmbH sah sich deshalb in den letzten Jahren auch nicht veranlasst, eine Alarmanlage im Betriebsgebäude zu installieren. Abgesehen davon, dass die nunmehrige Anbringung einer solchen Anlage sinnvoll erscheinen mag, ist nicht erkennbar, weshalb sich die Gefahrenlage deutl erhöht haben soll. Die Behauptung des Bf, es treibe sich „Gesindel“ in der Nähe des im Bahnhofsbereich angesiedelten Gewerbebetriebes herum, kann für sich allein noch nicht die geforderte besondere Gefahrenlage begründen. Ebensowenig der Umstand, dass im Gebäude der Firma B-GesmbH erhebl Barbeträge deponiert sein mögen (VwGH 07.11.1995, 95/20/0075, mwN). Die bel Beh hat den Bf im Übrigen darauf hingewiesen, dass ihm zur Bereithaltung einer Waffe während seines Aufenthaltes in den Räumlichkeiten der Firma B-GesmbH ohnehin die Möglichkeit der Beantragung einer Waffenbesitzkarte offensteht. Abw.

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