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VwGH 2. 7. 1998, 98/20/0216 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1999/1948ZfV 1999, 788

§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens; Frist für Einbringung des Antrages; absolute Frist; Beginn der Frist)

VwGH 02.07.1998, 98/20/0216

Nach dem Vorbringen des Bf in der Beschw hat er den das Asylverf abschließenden (negativen) B des BMI vom 30. 5. 1989 am 28. 6. 1989 persönl übernommen. Die Frist des § 69 Abs 2 AVG endete somit spätestens am 28. 6. 1992. Der nach dem Vorbringen des Bf erst am 10. 2. 1994 gestellte (zweite) WA-A erweist sich daher als verspätet. An dieser bereits durch die bel Beh vorgenommenen rechtl Beurteilung lässt sich eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, zumal der klare Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmung es ausschließt, die objektive Befristung des WA-A mit drei Jahren allenfalls von einem anderen Zeitpunkt an zu berechnen als jenem, an welchem der das wiederaufzunehmende Verf abschließende B zugestellt bzw verkündet wurde. Abw.

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