§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; ein von der Ersatzempfängerin entgegengenommener und in Folge von ihr vergessener Bescheid)
VwGH 30.06.1998, 98/11/0062
Die bel Beh ist zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, Mag T sei als Bevollmächtigte des Bf iSd AVG anzusehen, sodass er deren Verschulden zu vertreten habe. Der Aktenlage nach ist Mag T Mitbewohnerin der Wohnung des Bf und somit Ersatzempfängerin iSd § 16 Abs 2 ZustellG. Als solche habe sie die in Rede stehende Sendung beim Postamt behoben. Eine allgemeine Bevollmächtigung zur Behebung bzw Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken hat der Bf seinen Behauptungen nach nicht erteilt; desgleichen auch keinen speziellen Auftrag zur Behebung der ggstdl Sendung. Nach seinem Vorbringen handelt es sich vielmehr um ein fakt Entgegenkommen von Mag T gegenüber dem Bf, zu dem sie in keiner Weise rechtl verpflichtet war. In dem Vorbringen war ledigl die Rede davon, dass Mag T für den Bf Sendungen tatsächl übernimmt bzw beim Postamt behebt. Bei diesem Sachverhalt ist es aber (mangels Kenntnis von der Hinterlegung) ausgeschlossen, ein Verschulden des Bf an der Fristversäumung anzunehmen. Eine derartige - ein Bevollmächtigungsverhältnis iSd AVG voraussetzende - Annahme findet im Inhalt des VerwAktes keine sachverhaltsmäßige Deckung.