§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis, keine bei Vorliegen eines Zustellmangels)
VwGH 09.09.1998, 98/04/0147
Das WE-Begehren stützt sich auf die Behauptung, es liege in Ansehung des BerichtigungsB ein Zustellmangel vor, weil dieser B dem Zustellungsbevollmächtigten nicht zugestellt worden sei.