§ 63 Abs 3 AVG (Berufung; Inhaltserfordernis, begründeter Berufungsantrag; keiner bei bloßem Begehren auf Fristerstreckung zur Erbringung des begründeten Berufungsantrages)
VwGH 09.09.1998, 98/04/0120
Einer schriftl oder telegraf eingebrachten Berufung, der nur zu entnehmen ist, dass der Einschreiter gegen einen bestimmten B einer bestimmten VerwBeh Berufung erhebe, nicht aber welchen A er stelle und worin er die Unrichtigkeit dieses B erblicke, mangelt ein begründeter BerufungsA iSd § 63 Abs 3 AVG.