§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiederaufnahmegründe; Hervorkommen neuer Tatsachen; unbekannter Umstand; unverschuldete Unkenntnis; Darlegungspflicht des Antragstellers)
VwGH 20.01.1998, 97/08/0504
Der gestellte WA-A erweist sich als von vornherein untaugl Zur Behauptung des Bf (des ehemaligen Gf der Gesellschaft), nicht er, sondern der Prokurist und nunmehrige Gf habe die Geschäfte geführt, lässt der A jegl Begründung dafür vermissen, weshalb dem Bf dieser Umstand damals unbekannt gewesen und erst im nachhinein bekannt geworden sei, geschweige denn, dass ersichtl wäre, dass dieses Vorbringen ohne Verschulden des Bf im Haftungsverfahren gem § 67 Abs 10 ASVG nicht hätte geltend gemacht werden können. Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptung, erst durch ein Gutachten sei dem Bf bekannt geworden, dass „im relevanten Beitragszeitraum fakt keinerlei Zahlungen an andere Gläubiger geleistet wurden“. Es wäre Sache des Bf gewesen im Einzelnen darzulegen, wie es dazu kommen konnte, dass er als Gf keine Kenntnis davon hatte, ob und welche Zahlungen der Gesellschaft geleistet worden sind, sodass ihm ohne sein Verschulden diese Kenntnis erst später durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zuteil wurde, wobei dies auch ein Vorbringen darüber erfordert hätte, welche Unterlagen dem Gutachter zur Verfügung gestanden sind, die dem Bf allenfalls ohne dessen Verschulden nicht zugängl waren. Abw.