§ 56 AVG (Bescheid; Adressat, Konkretisierung; Adressierung an weitere Wohnungseigentümer ungenügend, wirkungslos)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidungsgegenstand, Entscheidungsbefugnis; verwaltungspolizeilicher Auftrag, zwischenzeitige Herstellung des gesollten Zustandes; Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erteilung des Auftrages zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides)