§ 68 Abs 1 AVG (Abänderung und Behebung von Amts wegen, Entscheidung wegen entschiedener Sache, Notwendige Identität der Verwaltungssache; gewerbliche Betriebsanlage, Genehmigung)
VwGH 17.04.1998, 97/04/0041
Die Zurückw eines A gem § 68 Abs 1 AVG kommt dann in Betracht, wenn in der durch formell rk B bereits entschiedenen VerwSache die Abänderung dieses B begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die VerwRechtssache bestimmenden rechtl bzw tatsächl Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die E tragenden Normen wesentl, dh, die Erlassung eines inhaltl anderslautenden B ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (Walter/Thienel, VerwVerfGes I (1998), 1093 f, und die hier referierte höchstgerichtl Jud).