§ 59 AVG (Inhalt und Form der Bescheide, Spruch, Bestimmtheitsgebot)
VwGH 09.09.1998, 96/04/0022
In der Einleitung des B-Spruches des angef B heißt es zwar, dass über die rechtzeitige Berufung (ua) der Bf entschieden werde. In dem mit II. bezeichneten Spruchteil wird jedoch ausgesprochen, es wäre der Berufung (ua) der Bf, „soweit damit bemängelt wurde, …, keine Folge gegeben und der angef B in diesem Punkte bestätigt“. Ob und in welcher Form auch über die Berufung abgesprochen wurde, soweit diese über die genannte Einschränkung („soweit damit bemängelt wurde, …“) hinausgeht, lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Begr zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist, im Sinne des im § 59 AVG verankerten Gebotes der Bestimmtheit des B-Abspruches nicht ermitteln. Der Spruch lässt somit eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches nicht zu (vgl VwSlg Nr 11.456/A). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.