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VwGH 10. 7. 1998, 97/02/0530 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 1999/1908ZfV 1999, 778

§ 51g Abs 2 VStG (Beweisaufnahme, Verfahren vor der Kammer des UVS, Fragerecht des Beschuldigten an Zeugen und Sachverständige; Verlesung der Aussagen des einzigen Tatzeugen nicht hinreichend)

VwGH 10.07.1998, 97/02/0530

Die der Bfin gegenüber ausgesprochene Bestrafung gründet sich auf die Aussagen des Anzeigelegers und auf das von ihm beigebrachte Foto, welches alleiniger Ausgangspunkt für die gutachtl Stellungnahme des beigezogenen SV war. Der Aussage des Anzeigelegers kam daher für die Beurteilung der Frage, ob die Bfin die ihr zu Last gelegte Tat begangen hat, zentrale Bedeutung zu. In einem solchen Fall kann aber, insb, wenn vom Beschuldigten in der mündl Verh die neuerl Einvernahme des einzigen Tatzeugen und dessen direkte Befragung verlangt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass den Erfordernissen des § 51g VStG durch die - wenn auch vom Beschuldigten gebilligte - Verlesung der Aussagen dieses Tatzeugen Genüge getan wurde. Vielmehr hat die Bfin die Relevanz des in der unterbliebenen Einvernahme des Anzeigelegers während der mündl Verhandlung erblickten VerfMangels dahin dargelegt, dass es ihr nicht mögl gewesen sei, an den Anzeigeleger Fragen insb hinsichtl des Umstandes, dass dieser eine starke Deformierung der vorderen Stoßstange seines Kfz behauptet, eine Beschädigung der hinteren Stoßstange des Fahrzeuges der Bfin aber verneint habe, zu stellen. Eine Aufklärung und nähere Erörterung dieses für die Frage des Vorliegens der der Bfin angelasteten Tat bedeutsamen Umstandes wäre aber für eine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und iS eines durch § 51g VStG bezweckten fairen Verf erforderl gewesen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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