§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerderecht; Verbrauch durch Einbringung einer Beschwerde; zweite Beschwerde in selber Angelegenheit)
VwGH 02.07.1998, 98/20/0170
Der Bf hat vor Erhebung der ggstnl Beschw gegen denselben B durch seinen bestellten VerfHelfer die am 04.02.1998 eingelangte, zu 98/20/0080 protokollierte Beschw eingebracht, über die das Verf noch anhängig ist. Mit dieser Beschw - ihre Zulässigkeit vorausgesetzt - hat der Bf sein BeschwRecht verbraucht, weshalb sich die vorliegende, am 16. 3. 1998 zur Post gegeben Beschw als unzulässig erweist. Die ggstndl (zweite) Beschw ist daher aus diesem Grunde gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verf in nichtöffentl Sitzung zurückzuweisen.