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VwGH 25. 8. 1998, 98/11/0152 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 1999/1893ZfV 1999, 776

§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerdelegitimation, keine, Rechtsverletzungsmöglichkeit, keine; rechtskräftige Entziehung der Lenkerberechtigung; Verwaltungsverfahren, die von der Entziehung ihren Ausgang genommen haben)

VwGH 25.08.1998, 98/11/0152

Die Erledigungen jener VerwVerf, die von der Entziehung der Lenkerberechtigung des Bf mit MandatsB der BH Völkermarkt vom 17. 9. 1996 ihren Ausgang genommen haben, sind damit, dass diese Entziehung in RK erwachsen ist, nicht mehr geeignet, den Bf in seinen Rechten zu verletzen. Dies gilt für die Erledigung von DevolutionsAen, die der Bf bei ungenütztem Verstreichen der E-Frist durch eine der vielen involvierten Beh gestellt hat. Dies gilt damit auch für den angef B, mit dem die bel Beh der Berufung des Bf gegen einen DevolutionsA abweisenden B des LH von Krnt vom 24. 4. 1997 keine Folge gegeben und den B vom 24. 4. 1997 bestätigt hat. Auch durch die Aufhebung des angef B würde weder an der rk Entziehung der Lenkerberechtigung des Bf etwas geändert noch sonst eine Verbesserung einer Rechtsposition des Bf herbeigeführt werden. Zurückw.

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