§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens; Übermittlung zuweniger Ausfertigungen bei Weitermittlung einer selbstverfassten Beschwerde)
VwGH 23.06.1998, 98/08/0150
Die Ausführungen des Vertreters der ASt, er habe sich auf die korrekte Ausarbeitung des bei ihm tätigen Rechtsanwaltsanwärters verlassen dürfen, genügen daher nicht. Bei Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden Pflicht hätte ihm auffallen müssen, dass die Übermittlung der von der ASt selbst verfassten Beschw an den VwGH ledigl in zweifacher Ausfertigung vorbereitet wurde. Abw.