§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Stromausfall, Unmöglichkeit des Ausdruckens einer bereits verfassten Beschwerde aus dem PC, mangelndes Verschulden)
VwGH 23.09.1998, 98/01/0354