§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Frist zur Mängelbehebung; Unklarheiten über Fristende; telefonische Auskunft über Fristende; Verpflichtung zur Eruierung des Zustelldatums; Kontrolle des bekanntgegebenen Fristendes durch Rückrechnung auf Zustelldatum)
VwGH 20.01.1998, 97/08/0595