§ 89a Abs 7a StVO (Festsetzung der Höhe der Kosten für die Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen durch Verordnung, Festsetzung von Bauschbeträgen; keine gesetzwidrige Kostenvorschreibung durch die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien)
VwGH 31.07.1998, 98/02/0181