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VwGH 18. 2. 1998, 97/03/0321 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 1999/1848ZfV 1999, 765

§ 5 Abs 6 StVO idF vor BGBl I 1998/3 ( Personen, die eine Blutabnahme vornehmen lassen müssen, „Betroffene“; Verweigerung der Blutabnahme, § 5 Abs 6 StVO ist verletzte Verwaltungsvorschrift)

§ 44a Z 2 VStG (StrafErk, Spruch; verletzte Verwaltungsvorschrift, wie vorhin)

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