§ 5b StVO idF vor BGBl I 1998/2 (Hinderung einer offenbar durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Person am Lenken oder an der Inbetriebnahme des Fahrzeuges, Wegnahme des Fahrzeugschlüssels)
§ 58 Abs 1 StVO (Lenken nur in körperlich und geistig geeigneter Verfassung, andernfalls sinngemäße Anwendung des § 5b ; heftige Gemütserregung)