§ 2 Abs 1 Z 5 StVO Begriffsbestimmung, Fahrstreifen; Fahrbahnteil, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht, unter Umständen unter 2,5 m Breite)
§ 24 Abs 3 lit d StVO (Parkverbot, Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben; kein Abstellen auf eine konkrete Mindestbreite für den jeweiligen Fahrstreifen)