§ 29b Abs 4 StVO (Gehbehinderung, Ausweis; Ungültigkeitserklärung, keine)
VwGH 10.07.1998, 96/02/0546
Weder ist dem G zu entnehmen, dass es etwa im Rahmen eines beh Verf zulässig wäre, den Ausweis nach § 29b Abs 4 StVO „als ungültig“ zu erklären, noch enthält das G eine Ermächtigung zur Erlassung eines Leistungs-B bei Wegfall der für die Ausstellung eines solchen Ausweises maßgebenden Voraussetzungen. Ein Verf zur „Entziehung“ dieses Ausweises wurde vom G-Geber nicht vorgesehen.