§ 10 Abs 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren)
VwGH 23.09.1998, 98/01/0349
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angef B ist die Sachlage nicht im Zeitpunkt der A-Stellung, sondern im Zeitpunkt der Erlassung des angef B maßgebl. Da der Bf unbestritten im Zeitpunkt der Erlassung des angef B nicht über einen seit mindestens 10 Jahren ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik verfügte, erfüllte er nicht die im § 10 Abs 1 Z 1 StbG umschriebene Verleihungsvoraussetzung. Von dieser Voraussetzung durfte die bel Beh nur dann absehen, wenn der Bf im Zeitpunkt der B-Erlas- sung Minderjähriger war oder seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte und ein bes berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Stb vorlag.