§ 10 Abs 1 Z 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren)
§ 10 Abs 3 StbG (weniger als 10-jähriger Wohnsitz, besonders berücksichtigter Grund; ua Mangelberuf, Inlandsgeburt, völlige Anpassung)