§ 10 Abs 1 Z 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren)
§ 10 Abs 1 Z 2 StbG (Ausschlussgrund, Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten wegen Vorsatztat)
§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (bejahende Einstellung zu Österreich, keine Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung der Sicherheit, Gesamtverhalten, Charakterbild; langer Zeitraum und hoher Schaden einer Krida)