§ 70a ASVG (Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung; zeitlicher Anwendungsbereich)
VwGH 30.06.1998, 98/08/0097
Gem § 70a ASVG sind dem Versicherten unter bestimmten näher genannten Voraussetzungen Beiträge zur Krankenversicherung, die auf den Überschreitungsbetrag des 35-fachen der Höchstbemessungsgrundlage gem § 45 Abs 1 ASVG entfallen, mit dem halben Beitragssatz zu erstatten. Gem § 70a Abs 3 kann der Versicherte bei sonstigem Ausschluss per 31. 1. eines jeden Kalenderjahres für die im Vorjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten SVTr den A auf Erstattung stellen. Ein A kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt solange, als der Versicherte bei dem SVTr versichert ist, bei welchem der A gestellt wurde. Wird eine Pflichtversicherung, die im betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonates.