§ 12 Abs 3 lit f AlVG (Arbeitslosigkeit; Nichtvorliegen bei Schulbesuch; Ende des Schulbesuches nach Abschluss des letzten Jahrganges)
VwGH 23.06.1998, 97/08/0648
Der Bf besuchte die Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt (§ 67 SchOG) in Graz, Ibererstraße. Für diese Schule gilt sowohl das SchUG (§ 1 SchUG) als auch das SchZG (§ 1 SchZG). Das Schuljahr für diese Schule beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres (§ 2 Abs 1 SchZG). Nach dem ersten Satz des § 33 Abs 1 SchUG hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Nach dem zweiten Satz dieser Best bleibt ein Schüler bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler, wenn er zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist und von diesem Recht Gebrauch macht.