§ 1 Abs 2 Oö KulturflächenschutzG 1958 (Umwandlung landwirtschaftl genützter Grundstücke in Wald, Bewilligungspflicht; Erteilung, soweit keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen)
VwGH 02.07.1998, 97/07/0195
Die V (EWG) 2052/88 des Rates vom 24. 6. 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente, die V (EWG) 4253/88 des Rates vom 19. 12. 1988 zur Durchführung der V (EWG) 2052/88, die V (EWG) 2078/92 des Rates vom 30. 6. 1992 für umweltgerechte und den natürl Lebensraum schützende landwirtschaftl ProduktionsVerf und die V (EWG) 2079/92 des Rates vom 30. 6. 1992 zur Einführung einer gemeinschaftl Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft enthalten keine Regelungen, die sich mit jenen des KulturflächenschutzG überschneiden und diesen in der Anwendung vorgingen. Aus ihnen ist auch für die Interpretation des KulturflächenschutzG nichts zu gewinnen, da sie, soweit sie überhaupt die Stillegung landwirtschaftl Produktionsflächen beinhalten, nicht eine solche Stillegung schlechthin, sondern insb eine Einschränkung umweltschädigender landwirtschaftl Produktionsweisen zum Ziel haben.