§ 5 Abs 2 FSG (Erteilung der Lenkberechtigung, Behörde, in deren Wirkungsbereich Hauptwohnsitz liegt; Übertragung der Zuständigkeit auf Behörde, in deren Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung liegt; Begriff der schulischen Ausbildung; Fahrschule ist keine)
VwGH 25.08.1998, 98/11/0157