§ 66 Abs 3 KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, Wertung, ua Verwerflichkeit der Tat; Alkoholisierung von 2,1‰)
VwGH 25.08.1998, 98/11/0124
1. Das Argument des Bf, er habe sein Kfz in alkoholisiertem Zustand für ihn überraschend lenken müssen, weil ihn seine Freundin entgegen einer getroffenen Vereinbarung nicht aus dem Gastlokal abgeholt habe, in dem er Alkohol genossen habe, sondern telef darüber informiert habe, er solle umgehend nach Hause kommen, weil seine Mutter Herz- und Kreislaufbeschwerden habe, vermag dies ebenfalls nicht für ihn positiv ins Gewicht fallen. Es änderte der geltend gemachte Sachverhalt nichts an der hohen Verwerflichkeit der Begehung des - vom Bf an sich gar nicht bestrittenen - Alkoholdeliktes iSd § 66 Abs 3 KFG. Diese Verwerflichkeit ergibt sich aus der Höhe der Alkoholisierung (2,1‰) und aus dem Umstand, dass das Delikt verhältnismäßig kurze Zeit nach Wiedererlangung der Lenkerberechtigung im Anschluss an eine Entziehung wegen eines früheren Alkoholdeliktes begangen wurde. Ledigl am Rande sei darauf hingewiesen, dass die vom Bf überhaupt nicht in Betracht gezogene Möglichkeit bestanden hätte, die Hilfe einer anderen im Lokal anwesenden Person in Anspruch zu nehmen.