§ 66 Abs 2 lit i KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um 40 km/h; begleitende Maßnahmen bis ein Jahr nach Vollstreckung der verhängten Strafe bzw ab Errichtung der Geldstrafe zulässig; Entziehung der Lenkerberechtigung auch nach Wiedererreichen der Verkehrszuverlässigkeit zulässig)
VwGH 25.08.1998, 97/11/0213