§ 75 Abs 2b KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung nach Nichtbefolgen einer Nachschulung durch zwei Monate)
VwGH 25.08.1998, 97/11/0133
Eine Entziehungsmaßnahme nach § 75 Abs 2b KFG ist nur zul, solange eine Nachschulungsanordnung nicht befolgt ist. Hingegen darf sie nach absolvierter Nachschulung auch dann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Nachschulung erst nach Ablauf der ges Zweimonatsfrist erfolgt sein sollte. Denn bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um eine Strafsanktion; sie scheint näml nicht in den StrafBest des § 134 KFG auf; auf ihre Verhängung finden dementsprechend die Best des VStG keine Anwendung. Abw.