§ 66 Abs 2 lit f KFG (Verkehrszuverlässigkeit; Übertretung maßgebender Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen; ua Überholen bei bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen; nur Situation mit noch nicht sichtbarem Gegenverkehr erfasst)
VwGH 25.08.1998, 97/11/0049