§ 75 Abs 4 KFG (Führerschein, unverzügliche Ablieferung nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des die Lenkerberechtigung betreffenden Entziehungsbescheides; Begriff der Unverzüglichkeit)
VwGH 10.07.1998, 97/02/0528
Der Bf wurde mit dem B der bel Beh vom 10. 4. 1997 für schuldig befunden, er habe „in der Zeit vom 29. 4. 1996 bis 7. 5. 1996 auf der BH Bregenz nach der am 29. 4. 1996 eingetretenen Vollstreckbarkeit des EntziehungsB den Führerschein nicht unverzügl bei der Beh abgeliefert“.