§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs 3 und 5 )
§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Absehen von der Entziehung, vorwiegendes Gläubigerinteresse; notwendiges Vorliegen erforderlicher liquider Mittel; keine bei Fortbestehen von Verbindlichkeiten)