§ 338 Abs 2 GewO 1994 (Behörden, Ermöglichen des Betretens und Besichtigens des Betriebes, Verpflichtung des Betriebsinhabers; notwendige vorherige Verständigung oder Ladung, keine)
§ 7 Abs 1 Z 4 AVG (Befangenheit, sonstige wichtige Gründe; keine bloß bei Vorliegen von Rechtsverletzungen)