§ 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Befähigungsnachweis, „volle Befähigung“; notwendige Feststellung über Bildungsgang und bisherige Tätigkeit)
VwGH 09.09.1998, 98/04/0076
Die Frage, ob der Nachsichtswerber die für die Erteilung einer derartigen Nachsicht gem § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 geforderte volle Befähigung besitzt, nach seinem Bildungsgang und seiner bisherigen Tätigkeit zu beurteilen. Um in einer dem VwGH nachprüfbaren Weise beurteilen zu können, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht nach dieser G-Stelle gegeben sind, hätte es daher konkreter Feststellungen über den vom Bf durchlaufenen (einschlägigen) Bildungsgang und seiner bisherigen (einschlägigen) Tätigkeit bedurft. Aus diesen Grundlagen wären sodann Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu treffen gewesen, die der Bf durch diesen Bildungsgang und diese Tätigkeit auf dem in Rede Stehenden Fachgebiet erworben hat. In diesem Zusammenhang kann gem § 346 Abs 3 leg cit, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentspr ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerbl Wirtschaft unter Anschluss der vorgelegten Belege aufgefordert werden, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein GA abzugeben. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das in Rede stehende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderl Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen.