§ 358 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Feststellung der Genehmigungspflicht, antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Verfahrensgegenstand eingereichter Projekte)
VwGH 26.05.1998, 98/04/0023
Nach stRsp VwGH stellen die Genehmigung einer gewerbl Betriebsanlage wie auch die Genehmigung der Änderung einer solchen nach § 353 GewO 1994 einen antragsbedürftigen VerwAkt dar. Gegenstand des beh Verf nach den §§ 77 bzw 81 GewO 1994 ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des GenehmigungsB bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte, ausschließl das eingereichte Projekt (VwGH 10.09.1991, 91/04/0105). Das gilt wegen des inhaltl Zusammenhanges sinngem auch für FeststellungsAe gem § 358 GewO. Auch im Rahmen eines derartigen Verf hat sich die Beh auf die Prüfung der Genehmigungspflicht der den Gegenstand der FeststellungsAe bildenden Betriebsanlage bzw der diesen Gegenstand bildenden Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage ohne Rücksicht auf eine abweichende tatsächl Ausführung zu beschränken. Dabei hat die Beh, wenn es sich um die Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage handelt, von Genehmigungsumfang der bereits genehmigten Betriebsanlage (unabhängig von einer allenfalls abweichenden Ausführung) auszugehen.