§ 37 FrG 1992 (Verbot der Abschiebung; Vollstreckung eines Ausweisungsbescheides; verschiedene Verfahren; keine Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit im Titelverfahren)
VwGH 23.06.1998, 98/21/0247
Der Bf bestreitet nicht die Feststellungen des angef B, dass er am 21. 5. 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle - und damit unrechtmäßig - über Deutschland und Italien nach Österreich eingereist sei. Er tritt auch nicht der darauf gestützten Rechtsansicht der bel Beh entgegen, wonach er sich rechtzeitig im Inland aufhalte. Gleichfalls unbekämpft bleibt die Auffassung, dass § 19 FrG der Ausweisung nicht im Wege stehe. Der Bf hält dieses Maßnahme jedoch deshalb für verfehlt, weil sie nicht vollstreckt werden könne; eine Abschiebung komme näml nur nach Nigeria (sein Heimatland) in Betracht, wo er jedoch Gefahren iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG ausgesetzt sei, sodass sich die Abschiebung als unzulässig erweise. Es könne nicht Sinn des Fremdengesetzes (gewesen) sein, B im Wissen um die Unmöglichkeit ihrer Vollstreckung „sozusagen nur um der guten Ordnung halber“ zu erlassen. Die Beh habe es unterlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria als Vorfrage zu prüfen.