§ 10 Abs 4 FrG 1997 (Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes; besonders berücksichtigungswürdige Fälle; humanitäre Gründe; amtswegige Erteilung; kein Antragsrecht; Anregung)
VwGH 30.04.1998, 98/18/0129
Entgegen der in der Beschw vertretenen Auffassung hat die Beh den A des Bf zu Recht zurückgewiesen. § 10 Abs 4 FrG sieht ausdrückl eine amtswegige Aufenthaltserlaubnis-Erteilung vor. Die Beh hat von Amts wegen zu prüfen und darüber zu befinden, ob die in dieser Best genannte Voraussetzung („in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen“) für die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegt. In Anbetracht der solcherart gegebenen Verpflichtung der Beh, allein von sich aus - ohne dass eine Alternative in Form einer darauf abzielenden Antragstellung vorgesehen wäre - das Vorliegen der maßgebl Tatbestandsmomente für die Gebrauchnahme von der ihr im § 10 Abs 4 FrG eingeräumten Ermächtigung zur (ausnahmsweisen) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, kommt dem Fremden ein diesbezügl Antragsrecht nicht zu; er kann - von der bel Beh richtig gesehen - ein solches Tätigwerden der Beh nur anregen. Abw.